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Brüssel, 22.02.2024

Neue EU-Behörde in Deutschland: Anti-Geldwäsche-Agentur kommt nach Frankfurt

Die neue Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) wird ihren Sitz in Frankfurt haben. Das haben das Europäische Parlament und der Rat, also die Mitgliedsstaaten, gestern (Donnerstag) beschlossen. Frankfurt hatte sich gegen andere mögliche Standorte in acht Mitgliedsstaaten durchgesetzt.

DMairead McGuinness, Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion, begrüßte die Entscheidung: „Mit der heutigen politischen Einigung über den Standort der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) werden die Verhandlungen über das von der Kommission im Juli 2021 vorgeschlagene ehrgeizige Legislativpaket zur Bekämpfung der Geldwäsche abgeschlossen. Zum ersten Mal werden alle Mitgliedstaaten an dieselben Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche gebunden sein, und die AMLA wird eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften spielen.“

Bekämpfung von Geldwäsche

Am 20. Juli 2021 hat die Kommission ein Legislativpaket im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) angenommen. Dieses Paket umfasst einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA-Verordnung). Kommissarin McGuinness sagte zu den Aufgaben der AMLA: „Die neue Behörde wird Risiken und Bedrohungen innerhalb und außerhalb der EU überwachen, die nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen koordinieren und bestimmte Finanzinstitute je nach ihrem Risikoniveau direkt beaufsichtigen.“
Neues Verfahren

Die Sitze der dezentralen Agenturen wurden in der Vergangenheit in den meisten Fällen von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei im Laufe der Zeit unterschiedliche Verfahren angewandt wurden. In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Juli 2022 wurde klargestellt, dass die Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes einer EU-Agentur nicht gemäß Artikel 341 AEUV bei den Mitgliedstaaten liegt, sondern vom Unionsgesetzgeber festgelegt werden sollte. In dem vorliegenden Fall sollten also das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Entscheidung treffen. Die AMLA ist der erste Fall, in dem diese Rechtsprechung angewandt wird.

(Quelle: Europäische Kommission Vertretung in Deutschland)