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Brüssel, 27.04.2020

EU-Reiserecht, Flugverkehr und Tourismus in der Coronakrise: Fragen und Antworten

Grenzkontrollen, Flugzeuge am Boden, Reisen abgesagt: Fluggesellschaften, die gesamte Reisebranche und Bürgerinnen und Bürger in der EU leiden unter den Einschränkungen, die eine schnelle, koordinierte Bewältigung der Corona-Pandemie in der EU und in der Welt erfordern. In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog beantwortet die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland die am häufigsten gestellten Fragen, soweit das zum aktuellen Zeitpunkt möglich ist. Zum Beispiel: Wie unterstützt die EU Tourismusunternehmen und Fluggesellschaften? Müssen Reisende Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren? Wie wird die Situation an den Schengen-Grenzen in den Sommerferien sein?

Zur Frage, ob ausgefallene Reisen oder Flüge mit einem Gutschein auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können oder der Reisepreis rückerstattet werden muss, hat sich EU-Justizkommissar Didier Reynders bereits mehrfach klar geäußert: „Nach EU-Recht haben Verbraucher die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Rückerstattung bevorzugen. Alle Beteiligten sollten zusammenarbeiten, um ein Angebot von freiwilligen und abgesicherten Gutscheinen zu fördern, das für die meisten Verbraucher attraktiv wäre. Die EU-Kommission hat bereits im März einen Leitfaden veröffentlicht und ihre Position mit allen Mitgliedstaaten geteilt, um einen kohärenten und fairen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.“

Wie wirkt sich die Coronavirus-Pandemie auf den Tourismus aus?

Der Tourismus ist einer der Wirtschaftsbereiche, die mit am stärksten von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind.

Der Tourismus macht zwischen 10 und 11 Prozent der Wirtschaftsleistung der Europäischen Union aus. Sein Anteil an der Beschäftigung beträgt 12 Prozent, d.h. er sichert 27 Millionen direkte und indirekte Arbeitsplätze. Es gibt im Tourismus in der EU fast drei Millionen Unternehmen. 90 Prozent von ihnen sind kleine und mittlere Unternehmen, sehr viele davon sehr kleine Unternehmen.

Weltweit wird laut der Welttourismusorganisation erwartet, dass die Coronavirus-Pandemie zu einem Rückgang um 20 bis 30 Prozent im internationalen Tourismus in diesem Jahr führen wird. Die EU-Kommission schätzt die Einnahmeverluste auf europäischer Ebene auf 50 Prozent für Hotels und Restaurants, 70 Prozent für Reiseveranstalter und Reisebüros und 90 Prozent für Kreuzfahrten und Fluggesellschaften.

Wie unterstützt die EU-Kommission den Tourismus, um die Folgen der Corona-Krise zu bewältigen?

Alle betroffenen Unternehmen, von den kleinen bis zu den großen, zu unterstützen, ist für die Kommission eine Schlüsselpriorität.

Die Kommission hat bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um dem Sektor seit Beginn der Pandemie zu helfen und verfolgt dabei einen doppelten Ansatz:

1. Kurzfristige Maßnahmen, damit die Unternehmen die schwierige Krise bewältigen.

2. Mittelfristig eine Reform des europäischen Tourismussektors

Mit dieser Reform soll die EU eine neue Weltreferenz für einen verantwortungsbewussten, nachhaltigen und innovativen Tourismus schaffen, als Gegenstück zu den Auswüchsen des Massentourismus.

Welche Maßnahmen hat die Kommission für den Tourismussektor im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergriffen?

Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen horizontaler und sektorspezifischer Art ergriffen, um Reise- und Tourismusakteure zu unterstützen:

Mit neuen befristeten temporären Beihilfenregeln erlaubt die Kommission den Mitgliedstaaten, Unternehmen Zuschüsse, Darlehen und Bürgschaften zu gewähren. Die Anträge werden sehr schnell bearbeitet.
Mit der Umschichtung von Mitteln aus den EU-Strukturfonds hat die EU-Kommission schnell 37 Mrd. Euro mobilisiert, um die am stärksten betroffenen Unternehmen zu unterstützen. Diese Mittel können auch für den Tourismus eingesetzt werden.
Die Europäische Investitionsbank (EIB) wird einen gesamteuropäischen Garantiefonds in Höhe von 25 Mrd. Euro einrichten, der Finanzierungen in Höhe von 200 Mrd. Euro für kleine und große Unternehmen mit Schwerpunkt auf in der gesamten EU unterstützen könnte.
Um stark betroffene KMU sofort zu entlasten, wird eine Milliarde Euro aus dem EU-Haushalt als Garantie für den Europäischen Investitionsfonds umgeschichtet. Damit sollen Banken Anreize erhalten, KMU und dem Mittelstand Liquidität zur Verfügung zu stellen. Dies wird dazu beitragen, 8 Mrd. Euro zur Unterstützung von 100.000 europäischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu mobilisieren.

Weitere Informationen:

Gesamtüberblick über die Unterstützung der EU für die Wirtschaft in der Coronakrise >>>

Wie unterstützt die EU-Kommission den Luftfahrtsektor und die Fluggesellschaften darüber hinaus?

Zu den spezifischen EU-Maßnahmen für die Tourismus- und Reisebranche gehört die vorübergehende Aussetzung der Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen/Slots auf EU-Flughäfen, mit der sichergestellt wird, dass die Fluggesellschaften die Slots nicht verlieren, wenn sie weniger als 80 Prozent der Slots nutzen.

Am 13. März 2020 hatte die EU- Kommission den Vorschlag vorgelegt, am 30. März hat der Rat diesen verabschiedet, so dass er jetzt in Kraft ist.

Mit dieser Maßnahme werden zudem die Emissionen gesenkt, indem so genannte „Geisterflüge“ vermieden werden, bei denen Fluggesellschaften fast leere Flugzeuge fliegen, um ihre Slots zu behalten.

Am 26. März forderte die Europäische Kommission die EU-Mitgliedstaaten auf, den Luftfrachtbetrieb während der Coronavirus-Krise zu unterstützen. Der neue Leitfaden empfiehlt operative und organisatorische Schritte, um wesentliche Verkehrsströme, auch zur Beförderung medizinischer Hilfsgüter und von Personal, aufrechtzuerhalten.

Staatliche Beihilfen

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Coronavirus-Ausbruch hat die EU-Kommission neue zeitlich befristete Regeln für staatliche Beihilfen verabschiedet. Die am 19. März angenommene und am 3. April geänderte Rahmengesetzgebung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die volle Flexibilität, die in den Beihilfevorschriften vorgesehen ist, zu nutzen, um die Wirtschaft in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen, auch für besonders betroffene Sektoren wie den Luftfahrtsektor.

Der Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen aller Art weiterhin ausreichend Liquidität zur Verfügung steht, um die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit zu wahren.

Er ergänzt viele andere Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen,

Beispielsweise können die Mitgliedstaaten allgemein anwendbare Änderungen zugunsten von Unternehmen vornehmen (z.B. Steuerstundungen oder die Förderung von Kurzarbeit in allen Sektoren), die nicht unter die Regeln für staatliche Beihilfen fallen. Sie können Unternehmen auch eine Entschädigung für Schäden gewähren, die durch den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind und direkt durch diesen verursacht wurden. Dies kann nützlich sein, um besonders betroffene Sektoren, wie z.B. den Luftfahrtsektor, zu unterstützen.

Die Kommission arbeitet weiterhin mit allen Mitgliedstaaten zusammen, um Möglichkeiten zu erörtern und praktikable Lösungen zu finden, um diesen wichtigen Teil der Wirtschaft zu erhalten, wobei sie die volle Flexibilität nutzt, die im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen besteht, und gleichzeitig bedenkt, dass der Binnenmarkt unser bester Trumpf ist, um diese Krise zu überstehen und danach wieder kräftig auf die Beine zu kommen.

Gibt es Beispiele für nationale Maßnahmen, die die EU-Kommission in Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus genehmigt hat:

Die Europäische Kommission hat am 27.4. ein Darlehen in Höhe von 550 Mio. Euro für die Fluggesellschaft Condor genehmigt für das der deutsche Staat bürgt. Mit der Maßnahme soll der Luftfahrtgesellschaft ein Ausgleich für einen Teil der durch die Coronakrise erlittenen Einbußen gewährt werden.

Wird der Flugverkehr von Umweltverpflichtungen entbunden?

Nein, die Maßnahmen in der Coronakrise entbinden die im Luftfahrtsektor tätigen Unternehmen nicht von der Verantwortung, ihren Umweltverpflichtungen nachzukommen.

Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, ein Ziel, zu dem alle Wirtschaftssektoren einschließlich der Luftfahrt beitragen müssen. Die Kommission wird noch in diesem Jahr eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vorzulegen.

Außerdem schreiten die Arbeiten der EU-Kommission an der Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie voran, ebenso wie die Vorbereitungen zur Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems (ETS) bis Mitte 2021.

Unternehmen, die in allen Sektoren tätig sind, einschließlich derjenigen, die staatliche Beihilfen erhalten, sollten ihren Beitrag zu unserer europäischen Agenda für grünes Wachstum leisten.

Kann die Kommission ihre Genehmigungen staatlicher Beihilfen an die Einhaltung bestimmter Umweltkriterien/der EU-Klimaziele knüpfen?

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie staatliche Beihilfen gewähren wollen, und Maßnahmen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften und ihren politischen Zielen zu konzipieren, wie z. B. die grüne und digitale Umgestaltung ihrer Wirtschaft.

Eine gezielte und verhältnismäßige Anwendung der EU-Beihilfevorschriften gewährleistet, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs betroffen sind, wirksam helfen und gleichzeitig unangemessene Verzerrungen des EU-Binnenmarkts begrenzen.

Reisen in Zeiten von Corona – Informationen für Reisende und Tourismusunternehmen

Werden die Kontrollen an den EU-Binnengrenzen in den Sommerferien wieder aufgehoben?

Das kann heute niemand voraussagen.

Die Kommission wird dazu noch nähere Orientierungen geben. Darin wird sie darlegen, wie die Verkehrsdienste, die Vernetzung und die Freizügigkeit, sobald es die Gesundheitslage erlaubt, nach und nach wiederhergestellt werden können. Dies geschieht auch mit Blick auf die Planung von Urlaubsreisen im Sommer. Für die Öffnung unserer Binnengrenzen ist ein abgestuftes Konzept erforderlich, wie die Kommission in ihrem Fahrplan zur Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen vom 15. April vorgeschlagen hat. Die Wiederherstellung der normalen Funktionsweise des Schengen-Raums hat oberste Priorität – sobald es der Schutz der öffentlichen Gesundheit erlaubt.

Wichtiges Ziel der Kommission ist es, die schrittweise Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der EU mit allen Mitgliedstaaten zu koordinieren. Grundsätzlich sollten alle Grenzkontrollmaßnahmen auf EU-Ebene abgestimmt werden, um einheitliche Grenzkontrollpraktiken zu gewährleisten. Diese Sondermaßnahmen werden nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt.

Die aktuellen Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sollten erst dann aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Lage in den Grenzregionen hinlänglich vergleichbar ist und die Regeln für die soziale Distanzierung weithin verantwortungsbewusst befolgt werden. Benachbarte Mitgliedstaaten sollten in engem Kontakt bleiben, um dies in enger Abstimmung mit der Kommission zu ermöglichen.

Die Reisebeschränkungen sollten zunächst zwischen Gebieten mit einer vergleichsweise geringen Viruszirkulation gelockert werden. Das Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Liste solcher Gebiete erstellen.

Welche Grenzkontrollen gelten an den deutschen Binnengrenzen?

Dazu stellt das Bundesinnenministerium laufend aktualisierte Informationen bereit. Derzeit gelten Reisebeschränkungen und vorübergehende Kontrollen an den deutschen Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark sowie luftseitig zu Italien und Spanien.

Können Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zur Lockerung der Reisebeschränkungen treffen? Könnte beispielsweise Österreich seine Reisebeschränkungen nur für deutsche Touristen aufheben?

Wie die Kommission in ihren Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen dargelegt hat, muss jede Entscheidung über die Einreiseverweigerung verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Einreise- oder Ausreisebeschränkungen sowie die Aufhebung solcher Beschränkungen müssen daher nicht nach Nationalität, sondern nach epidemiologischen Gesichtspunkten erfolgen.

Grundsätzlich sollten Reisebeschränkungen zunächst zwischen Gebieten mit geringem Risiko gelockert werden. Die benachbarten Mitgliedstaaten sollten dazu in engem Kontakt bleiben.

Tourismus ist eine Dienstleistung, die unter die Binnenmarktregeln fällt. Dazu zählen auch das Verbot von direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund der Nationalität.

Wie sieht es mit Reisen außerhalb der EU aus?

Reisewarnungen sind grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Das Auswärtige Amt rät aktuell aufgrund der COVID-19-Pandemie grundsätzlich von touristischen Reisen ins Ausland ab. Es ist weiterhin mit drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantänemaßnahmen und weltweiten Einreisebeschränkungen zu rechnen. Mehr Informationen dazu auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Wer darf noch in die EU einreisen?

Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten im März empfohlen , alle nicht notwendigen Reisen aus Drittländern in die EU vorübergehend zu beschränken. Nach einem gemeinsamen Beschluss gelten diese Reisebeschränkungen nun in allen EU-Ländern (außer Irland) und allen assoziierten Schengen-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) bis zum 15. Mai. Eine etwaige weitere Verlängerung der Reisebeschränkung über den 15. Mai hinaus ist von der Entwicklung der epidemiologischen Lage abhängig zu machen.

Seit der Einführung der Reisebeschränkung wurde der Flugpassagierverkehr fast auf null reduziert, wobei sich die verbleibenden Flüge hauptsächlich auf Fracht- und Rückholflüge beschränken. Eine ähnliche Entwicklung des Passagieraufkommens ist bei anderen Verkehrsmitteln zu beobachten, so etwa im Fähr-, Bus- und Schienenverkehr.

Die Reisebeschränkung gilt NICHT für Bürger der EU und der assoziierten Schengen-Länder und ihre Familienangehörigen sowie für Drittstaatsangehörige mit langfristigem Aufenthalt in der EU, die nach Hause zurückkehren wollen. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten hat die Kommission am 30. März 2020 praktische Hinweise veröffentlicht. Darin wird konkret auf die Umsetzung der vorübergehenden Reisebeschränkung eingegangen.

Darf ich als EU-Bürger über ein anderes EU-Land zurück in mein Heimatland reisen?

Ja, die Mitgliedstaaten müssen folgenden Personen die Weiterreise erleichtern: Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen-Länder und ihren Familienangehörigen – gleich welcher Staatsangehörigkeit – sowie Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstiteln und ihren Angehörigen, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sich ihr Wohnsitz befindet.

Welche Länder außerhalb der EU haben Reisebeschränkungen?

Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Eine täglich aktualisierte Übersicht zu den Flug- und Passagierbeschränkungen der EU-Länder und Nachbarregionen gibt es auf der Website von Eurocontrol (Stichwort „Covid“).

Welche Rechte habe ich, wenn meine Pauschalreise storniert wurde?

Die EU-Regeln sind klar: im Falle von annullierten Pauschalreisen haben Reisende das Recht auf Rückerstattung. Das gilt auch im Falle „unvermeidbarer und außergewöhnlicher“ Umstände, wie sie beispielsweise durch eine Pandemie verursacht werden.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat dazu erklärt: „Europaweit haben die Menschen rein rechtlich die Wahl, ob sie das Geld oder einen Gutschein wollen. Aber in dieser Krise ist die Solidarität aller gefragt. Wem es finanziell möglich ist, der sollte nicht auf Geld bestehen, sondern mit Gutscheinen helfen, dass Reiseunternehmen diese schwierigen Wochen überbrücken können. Aber die Ansprüche der Kunden sollten dabei abgesichert bleiben.“

Die EU-Kommission hat Verständnis für den außerordentlichen Druck auf den Tourismus- und Reisesektor. Die Europäische Kommission arbeitet deshalb mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern der Tourismusbranche zusammen mit dem Ziel, dass auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen vernünftigen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unterstützung für Reise- und Tourismusunternehmen schaffen.

Wenn möglich, sollten Verbraucher deshalb freiwillig einen Gutschein akzeptieren, der es ihnen ermöglicht, ihren Urlaub zu verschieben. Ein solcher Gutschein sollte erstattungsfähig sein, wenn er nicht genutzt wird, und gegen eine mögliche Insolvenz des Betreibers abgesichert sein.

Die EU-Vorschriften sind klar. Um eine kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften in der gesamten EU sicherzustellen, hat die Kommission einen Leitfaden erstellt.

Politiker in vielen Mitgliedsstaaten fordern eine Anpassung des EU-Rechts im Sinne einer Gutscheinregelung, wie reagiert die EU-Kommission darauf?

Die EU-Verbraucherregeln müssen von allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. EU-Verbraucherkommissar Reynders hat einem Brief an alle Mitgliedstaaten daran erinnert, dass die Pauschalreise-Richtlinie in dieser Situation angewandt werden muss. Das schließt die Möglichkeit von freiwilligen Gutscheinlösungen mit einer Absicherung gegen mögliche Insolvenzen nicht aus.

Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug abgesagt wurde? Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Auch bei Flügen ist klar: Für die Verbraucher gelten die europäischen Fluggastrechte, d.h. die Verbraucher entscheiden, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder sich das Geld zurückzahlen lassen.

Die EU-Kommission ist sich der Liquiditätsprobleme der europäischen Fluggesellschaften bewusst und hat bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um sie zu unterstützen.

Aber die Krise hat auch für andere Arten von Unternehmen, für Arbeitnehmer und Bürger schwerwiegende Auswirkungen. Daher muss eine ausgewogene und koordinierte Lösung gefunden werden, die die Verbraucher schützt und die kleine wie große Unternehmen unterstützt.

Wie sorgt die EU-Kommission dafür, dass die Fluggastrechte in diesen Krisenzeiten einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten angewandt werden?

Vor dem Hintergrund der Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen, die einzelne Mitgliedstaaten in der Coronakrise eingeführt haben, hat die EU-Kommission im März Leitlinien zu Passagierrechten veröffentlicht. Diese sollen sicherstellen, dass die Rechte der Reisenden in der gesamten EU einheitlich angewendet werden.

Wie steht die EU-Kommission zu Gutscheinlösungen in anderen Mitgliedstaaten?

Das europäische Recht ist eindeutig: die Fluggäste haben die Möglichkeit, zwischen einer Rückerstattung in bar oder anderen Formen der Rückerstattung, wie zum Beispiel Gutscheinen, zu wählen. Ein Unternehmen kann einen Gutschein anbieten, aber die Entscheidung trifft der Passagier. Die Attraktivität der Gutscheine zu erhöhen, ist nach Ansicht der Kommission eine sehr gute Option.

Haben Sie vor, gegen die Niederlande oder andere Mitgliedstaaten vorzugehen?

Die EU-Kommission hat die Pflicht, gegen nationale Vorschriften und Praktiken vorzugehen, die gegen europäisches Recht verstoßen. Aber in diesen schwierigen Zeiten müssen wir uns bemühen, gemeinsam Lösungen zu finden, die den Anliegen der Industrie und unserer Bürger gerecht werden.

Die Kommission hat bisher Schreiben von 7 Mitgliedstaaten erhalten, die die EU-Kommission auffordern, die europäische Gesetzgebung zu den Passagierrechten zu ändern, so dass die Fluggesellschaften den Passagieren keine Rückerstattung leisten müssen und stattdessen nur Gutscheine anbieten.

Weitere Informationen:

Umfassende Informationen zu den Rechten von Reisenden in der EU finden Sie auf den Seiten des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.

Aktuelle Informationen erhalten Sie täglich auf der Website der EU >>>

(Quelle: EU-Kommission)